Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
ECARE – Eckerlin Car Care
Stand: 28.08.2026
1. Geltungsbereich
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für sämtliche Dienstleistungen und Aufträge, welche durch ECARE – Eckerlin Car Care, Lüsselpark 6, 4226 Breitenbach, Schweiz (nachfolgend «ECARE»), gegenüber ihren Kundinnen und Kunden (nachfolgend «Kunde») erbracht werden.
1.2 Die AGB gelten insbesondere für Fahrzeugaufbereitung, Fahrzeugreinigung, Innen- und Aussenreinigung, Politur, Versiegelungen, Kratzerbehandlungen, Felgenversiegelungen, Scheinwerferaufbereitung sowie sämtliche weiteren von ECARE angebotenen oder individuell vereinbarten Dienstleistungen.
1.3 Individuelle Vereinbarungen zwischen ECARE und dem Kunden gehen diesen AGB vor, soweit sie schriftlich oder in einer sonst nachweisbaren Form vereinbart wurden.
1.4 Die AGB gelten als akzeptiert, sobald der Kunde einen Auftrag erteilt oder eine Offerte von ECARE ausdrücklich oder durch entsprechendes Verhalten annimmt. Bei Online- oder elektronischen Bestellungen werden die AGB dem Kunden vor Vertragsschluss zugänglich gemacht.
2. Anbieter
ECARE – Eckerlin Car Care
Lüsselpark 6
4226 Breitenbach
Schweiz
E-Mail: info@ecare.one
Telefon: 079 863 85 97
UID: CHE-150.442.961
Termine erfolgen nach Vereinbarung.
3. Angebot und Leistungsumfang
3.1 ECARE erbringt Dienstleistungen rund um die professionelle Reinigung, Aufbereitung und Pflege von Fahrzeugen.
3.2 Der konkrete Leistungsumfang ergibt sich aus der jeweiligen Offerte, Auftragsbestätigung, Leistungsbeschreibung oder aus der individuellen Vereinbarung zwischen ECARE und dem Kunden.
3.3 Die auf der Website von ECARE publizierten Preise sind, soweit ausdrücklich als «ab»-Preise bezeichnet, Basispreise. Der tatsächliche Aufwand kann insbesondere von Fahrzeuggrösse, Fahrzeugtyp, Verschmutzungsgrad, Zustand, Materialbeschaffenheit, Anzahl und Intensität vorhandener Schäden sowie dem gewünschten Resultat abhängen.
3.4 Bei Leistungen, deren Aufwand vor Beginn der Arbeiten nicht zuverlässig beurteilt werden kann, kann ECARE zunächst eine Besichtigung oder Zustandsaufnahme durchführen und dem Kunden anschliessend eine individuelle Offerte unterbreiten.
3.5 ECARE ist berechtigt, notwendige oder fachlich sinnvolle Anpassungen des Leistungsumfangs mit dem Kunden abzusprechen, wenn sich während der Arbeiten herausstellt, dass der ursprünglich vorgesehene Aufwand aufgrund des tatsächlichen Fahrzeugzustands wesentlich abweicht.
3.6 ECARE schuldet grundsätzlich eine fachgerechte Durchführung der vereinbarten Arbeiten. Bei Aufbereitungs-, Politur-, Kratzer- und Versiegelungsarbeiten kann jedoch aufgrund des jeweiligen Zustands des Fahrzeugs nicht garantiert werden, dass ein bestimmtes optisches Endergebnis erzielt wird.
4. Vertragsschluss
4.1 Ein Vertrag kommt zustande, wenn ECARE und der Kunde sich über die wesentlichen Vertragsbestandteile, insbesondere Leistung und Preis bzw. die Art der Preisberechnung, geeinigt haben.
4.2 Eine Anfrage des Kunden stellt grundsätzlich noch keine verbindliche Annahme eines Auftrags durch ECARE dar.
4.3 ECARE ist berechtigt, einen Auftrag abzulehnen, insbesondere wenn die gewünschte Leistung technisch nicht sinnvoll oder mit vertretbarem Aufwand nicht fachgerecht ausgeführt werden kann.
4.4 Änderungen oder Ergänzungen eines bereits erteilten Auftrags bedürfen der Zustimmung beider Parteien. Zusätzliche Arbeiten werden, soweit möglich, vorgängig mit dem Kunden besprochen.
5. Preise und Zahlungsbedingungen
5.1 Alle Preise verstehen sich in Schweizer Franken (CHF).
5.2 Sofern nichts anderes vereinbart wurde, ist der Rechnungsbetrag nach Abschluss der Arbeiten und bei Übergabe des Fahrzeugs zur Zahlung fällig.
5.3 Bei individuell vereinbarten Leistungen kann ECARE eine Anzahlung verlangen. Die Höhe und Fälligkeit einer solchen Anzahlung werden dem Kunden vorgängig mitgeteilt.
5.4 Bei Zahlungsverzug ist ECARE berechtigt, nach erfolgter Zahlungserinnerung und anschliessender Mahnung einen Verzugszins von 5 % pro Jahr sowie angemessene Mahn- und Inkassokosten im gesetzlich zulässigen Umfang zu verlangen.
5.5 Allfällige gesetzlich geschuldete Abgaben und Steuern werden entsprechend den gesetzlichen Vorschriften ausgewiesen bzw. verrechnet.
5.6 Die Mehrwertsteuer entfällt aufgrund von Art. 10 MWSTG (Mehrwertsteuergesetz).
6. Terminvereinbarung, Verschiebung und Nichterscheinen
6.1 Vereinbarte Termine sind grundsätzlich verbindlich.
6.2 Kann ein Kunde einen vereinbarten Termin nicht wahrnehmen, wird um möglichst frühzeitige Mitteilung gebeten.
6.3 ECARE ist bei kurzfristigen Absagen oder Nichterscheinen des Kunden berechtigt, eine angemessene Entschädigung für den nachweislich entstandenen Aufwand bzw. den reservierten, nicht anderweitig nutzbaren Termin zu verlangen. Die Entschädigung darf den tatsächlich entstandenen Schaden nicht übersteigen.
6.4 Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
6.5 ECARE ist berechtigt, einen Termin aus wichtigen Gründen, insbesondere Krankheit, Unfall, technischen Problemen, höherer Gewalt oder unvorhersehbaren betrieblichen Umständen, zu verschieben. In diesem Fall wird nach Möglichkeit gemeinsam ein Ersatztermin vereinbart.
7. Übergabe des Fahrzeugs
7.1 Der Kunde ist verpflichtet, das Fahrzeug zum vereinbarten Termin in einem Zustand zu übergeben, der die Durchführung der vereinbarten Arbeiten ermöglicht.
7.2 Der Kunde informiert ECARE vor Beginn der Arbeiten über ihm bekannte Besonderheiten, Vorschäden, Reparaturen, Lackierungen, Folierungen, Keramik- oder sonstige Versiegelungen, empfindliche Materialien, technische Besonderheiten oder andere Umstände, die für die Bearbeitung relevant sein können.
7.3 Wertgegenstände und persönliche Gegenstände sind vor der Fahrzeugübergabe möglichst aus dem Fahrzeug zu entfernen.
7.4 ECARE haftet nicht für Verlust oder Beschädigung von Gegenständen, die der Kunde im Fahrzeug zurücklässt, soweit ECARE nicht ein vorsätzliches oder grobfahrlässiges Verhalten vorgeworfen werden kann oder eine zwingende gesetzliche Haftung besteht.
7.5 Bei der Fahrzeugübernahme kann ECARE den sichtbaren Zustand des Fahrzeugs dokumentieren, insbesondere durch Fotos. Solche Dokumentationen können dazu dienen, bereits vorhandene Beschädigungen oder Besonderheiten festzuhalten.
8. Zustand des Fahrzeugs und bestehende Schäden
8.1 ECARE behandelt Fahrzeuge mit der gebotenen fachlichen Sorgfalt. Die Behandlung eines Fahrzeugs kann jedoch abhängig vom Zustand und Alter des Fahrzeugs mit besonderen Risiken verbunden sein.
8.2 Bereits vorhandene Beschädigungen, Abnutzungserscheinungen, Kratzer, Steinschläge, Lackmängel, matte oder verwitterte Stellen, Rost, Korrosion, Materialermüdung, gelöste Folien, nachlackierte Stellen, beschädigte Kunststoffteile, spröde Dichtungen oder ähnliche Vorschäden werden durch die Reinigung oder Aufbereitung grundsätzlich nicht verursacht und bleiben bestehen.
8.3 Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass durch die fachgerechte Reinigung und Aufbereitung auch bisher kaum sichtbare Vorschäden deutlicher sichtbar werden können.
8.4 ECARE kann die Durchführung einzelner Arbeiten ablehnen oder anpassen, wenn aufgrund des Fahrzeugzustands eine erhöhte Gefahr einer Beschädigung besteht. In einem solchen Fall wird der Kunde nach Möglichkeit vorgängig informiert.
9. Reinigung und Aufbereitung
9.1 Reinigungs- und Aufbereitungsarbeiten werden fachgerecht und mit geeigneten Produkten durchgeführt.
9.2 Bei der Entfernung von Flecken, Gerüchen, Verschmutzungen oder Beschädigungen kann kein bestimmter Erfolgsgrad garantiert werden. Dies gilt insbesondere bei alten, tief eingedrungenen oder materialbedingt nicht vollständig entfernbaren Verschmutzungen.
9.3 Bei Innenraumreinigungen kann insbesondere bei empfindlichen, gealterten oder bereits vorgeschädigten Materialien nicht ausgeschlossen werden, dass bestehende Materialschwächen während der Reinigung sichtbar werden oder sich lösen.
9.4 Eine Desinfektion oder Geruchsbehandlung stellt keine Garantie dafür dar, dass sämtliche Mikroorganismen, Geruchsquellen oder Allergene vollständig entfernt werden.
10. Politur und Kratzerbehandlung
10.1 Polier- und Kratzerbehandlungen werden nach fachlicher Einschätzung des Fahrzeugzustands durchgeführt.
10.2 Nicht jeder Kratzer kann vollständig entfernt werden. Insbesondere bei Beschädigungen, welche über die Klarlackschicht hinausgehen oder die Grundierung bzw. das darunterliegende Material erreicht haben, wird eine vollständige Entfernung durch Polieren nicht möglich sein.
10.3 ECARE informiert den Kunden nach Möglichkeit über die voraussichtlichen Erfolgsaussichten, bevor eine aufwendige Behandlung durchgeführt wird.
10.4 Ein bestimmtes optisches Ergebnis kann aufgrund der individuellen Beschaffenheit des Lacks, der Lackdicke, früherer Lackierungen und Vorschäden nicht garantiert werden.
11. Versiegelungen und Pflegeprodukte
11.1 ECARE verwendet je nach Auftrag unterschiedliche Produkte und Verfahren, insbesondere Wachs-, Nano- und Keramikversiegelungen.
11.2 Die konkrete Haltbarkeit einer Versiegelung hängt unter anderem von Nutzung, Witterung, Fahrzeugpflege, Waschverfahren, Kilometerleistung und Standbedingungen ab. Eine bestimmte Mindesthaltbarkeit kann deshalb nur garantiert werden, wenn sie ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.
11.3 Der Kunde erhält auf Wunsch Hinweise zur sachgerechten Nachpflege. Die Einhaltung solcher Pflegehinweise ist für die Lebensdauer und Wirkung einer Versiegelung wesentlich.
11.4 Versiegelungen stellen keinen Schutz vor sämtlichen mechanischen Beschädigungen, Steinschlägen, Kratzern, Bordsteinkontakten oder sonstigen äusseren Einwirkungen dar.
12. Scheinwerferaufbereitung
12.1 Bei der Aufbereitung von Scheinwerfern kann je nach Zustand des Scheinwerfers unter anderem geschliffen, poliert, entfettet und versiegelt werden.
12.2 Der Erfolg der Behandlung hängt insbesondere vom Zustand und Material des Scheinwerfers ab.
12.3 ECARE weist darauf hin, dass eine Aufbereitung eine technische Prüfung oder einen Ersatz eines beschädigten Scheinwerfers nicht ersetzt.
12.4 ECARE übernimmt keine Garantie dafür, dass ein Fahrzeug nach einer Scheinwerferaufbereitung eine bestimmte Prüfung, insbesondere eine MFK-Prüfung, besteht.
13. Felgenversiegelung
13.1 Felgenversiegelungen dienen insbesondere der erleichterten Reinigung und dem Schutz der behandelten Oberfläche.
13.2 Eine Versiegelung schützt nicht vor mechanischen Beschädigungen, insbesondere nicht vor Bordsteinschäden, Steinschlägen oder ähnlichen Einwirkungen.
14. Sorgfalt und Haftung von ECARE
14.1 ECARE führt die vereinbarten Arbeiten mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt aus.
14.2 ECARE haftet für Schäden, die durch vorsätzliches oder grobfahrlässiges Verhalten von ECARE verursacht wurden, im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen.
14.3 Für leichte Fahrlässigkeit haftet ECARE nur, soweit eine solche Haftung gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist.
14.4 Eine Haftungsbeschränkung gilt nicht, soweit ECARE aufgrund zwingender gesetzlicher Vorschriften haftet.
14.5 ECARE haftet nicht für Schäden, die auf bereits vorhandene Schäden, Materialermüdung, versteckte Mängel, nicht mitgeteilte Vorschäden oder besondere Eigenschaften des Fahrzeugs zurückzuführen sind, sofern ECARE diese Umstände nicht zu vertreten hat.
14.6 Soweit gesetzlich zulässig, haftet ECARE nicht für indirekte Schäden oder Folgeschäden, insbesondere entgangenen Gewinn, Nutzungsausfall oder anderweitige mittelbare Vermögensschäden, sofern ECARE diese nicht vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht hat.
15. Haftung bei Fahrzeugübergabe und Verwahrung
15.1 ECARE behandelt die Fahrzeuge während der vereinbarten Arbeiten sorgfältig.
15.2 Eine dauerhafte Verwahrung oder Bewachung des Fahrzeugs ausserhalb des vereinbarten Leistungszeitraums ist nicht geschuldet, sofern dies nicht ausdrücklich vereinbart wurde.
15.3 Der Kunde wird gebeten, das Fahrzeug nach Abschluss der Arbeiten zeitnah abzuholen.
15.4 Eine Haftung für Ereignisse ausserhalb des Einflussbereichs von ECARE, insbesondere Naturereignisse, Diebstahl durch Dritte oder sonstige höhere Gewalt, besteht nur im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und soweit ECARE ein eigenes Verschulden trifft.
16. Mängel und Beanstandungen
16.1 ECARE legt Wert darauf, Beanstandungen unkompliziert und kundenorientiert zu lösen.
16.2 Der Kunde wird gebeten, das Fahrzeug bei der Abholung bzw. nach Möglichkeit unmittelbar nach Abschluss der Arbeiten zu kontrollieren und erkennbare Beanstandungen möglichst sofort mitzuteilen.
16.3 Mängel, die erst später erkennbar werden, sind ECARE innerhalb angemessener Frist nach ihrer Entdeckung mitzuteilen.
16.4 Die gesetzlichen Mängelrechte bleiben vorbehalten, soweit sie nicht wirksam durch individuelle Vereinbarung oder diese AGB im gesetzlich zulässigen Rahmen angepasst wurden.
16.5 Bei berechtigten Beanstandungen erhält ECARE grundsätzlich zunächst die Möglichkeit, den Mangel bzw. die beanstandete Leistung zu prüfen und – soweit fachlich möglich und zumutbar – nachzubessern.
16.6 Eine Nachbesserung ist insbesondere dann nicht geschuldet, wenn es sich nicht um einen von ECARE zu vertretenden Mangel handelt, sondern beispielsweise um eine bereits bestehende Beschädigung oder eine materialbedingte Eigenschaft.
16.7 Soweit gesetzlich zulässig, haftet ECARE bei der Nachbesserung nicht für Nutzungsausfall oder anderweitige mittelbare Vermögensschäden.
17. Abholung und zurückgelassene Fahrzeuge
17.1 Der Kunde verpflichtet sich, sein Fahrzeug nach Mitteilung über die Fertigstellung innerhalb einer angemessenen Frist abzuholen.
17.2 Wird ein Fahrzeug trotz Aufforderung über längere Zeit nicht abgeholt, ist ECARE berechtigt, dem Kunden angemessene Kosten für die zusätzliche Aufbewahrung bzw. den zusätzlichen Aufwand zu berechnen. Der Mehraufwand reicht von CHF 100.- bis CHF 800.- pro Aufbewahrungstag.
17.3 ECARE wird den Kunden vor der Geltendmachung solcher Kosten nach Möglichkeit kontaktieren.
18. Datenschutz
18.1 ECARE bearbeitet Personendaten des Kunden im Einklang mit dem anwendbaren Schweizer Datenschutzrecht.
18.2 Einzelheiten zur Bearbeitung von Personendaten, insbesondere zu Zweck, Umfang, Aufbewahrung und Rechten der betroffenen Personen, ergeben sich aus der separaten Datenschutzerklärung von ECARE.
18.3 Soweit im Rahmen der Fahrzeugannahme Fotos erstellt werden, dienen diese insbesondere der Dokumentation des Fahrzeugzustands und der ordnungsgemässen Durchführung des Auftrags.
19. Fotos und Referenzaufnahmen
19.1 ECARE darf Fotos des Fahrzeugs zur internen Dokumentation des Fahrzeugzustands erstellen.
19.2 Eine Veröffentlichung von Fotos zu Werbe- oder Referenzzwecken erfolgt grundsätzlich nur, wenn eine Identifizierung des Kunden oder des Fahrzeugs ausgeschlossen ist oder der Kunde der entsprechenden Verwendung zugestimmt hat.
19.3 Personenbezogene Daten oder identifizierende Informationen werden ohne entsprechende Rechtsgrundlage bzw. Zustimmung nicht zu Werbezwecken veröffentlicht.
20. Höhere Gewalt
20.1 Kann ECARE eine vereinbarte Leistung aufgrund von Umständen, die ausserhalb des zumutbaren Einflussbereichs von ECARE liegen, vorübergehend oder dauerhaft nicht oder nicht fristgerecht erbringen, insbesondere aufgrund von Naturereignissen, behördlichen Anordnungen, Strom- oder Wasserausfällen, Betriebsstörungen oder anderen Fällen höherer Gewalt, haftet ECARE dafür nicht, soweit kein eigenes Verschulden vorliegt.
20.2 Bereits vereinbarte Termine werden in solchen Fällen nach Möglichkeit verschoben.
21. Gerichtsstand und anwendbares Recht
21.1 Auf sämtliche Vertragsverhältnisse zwischen ECARE und dem Kunden ist ausschliesslich Schweizer Recht anwendbar, unter Vorbehalt zwingender gesetzlicher Bestimmungen.
21.2 Für Streitigkeiten sind die gesetzlich zuständigen Gerichte zuständig.
21.3 Soweit gesetzlich zulässig, gilt als Gerichtsstand der Sitz von ECARE in Breitenbach, Kanton Solothurn, Schweiz.
21.4 Zwingende Gerichtsstände, insbesondere solche zugunsten von Konsumentinnen und Konsumenten, bleiben vorbehalten.
22. Teilungültigkeit
22.1 Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam, ungültig oder undurchsetzbar sein oder werden, bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt.
22.2 Die Parteien verpflichten sich, die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der ursprünglichen Bestimmung möglichst nahekommt, soweit dies rechtlich zulässig ist.
23. Änderungen der AGB
23.1 ECARE kann diese AGB anpassen, insbesondere wenn sich gesetzliche, technische oder betriebliche Rahmenbedingungen ändern.
23.2 Für bereits abgeschlossene Verträge gelten grundsätzlich die bei Vertragsschluss vereinbarten AGB.
23.3 Für neue Aufträge gelten jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses veröffentlichten AGB.
24. Schlussbestimmungen
24.1 Diese AGB bilden einen Bestandteil der zwischen ECARE und dem Kunden geschlossenen Verträge, soweit auf sie hingewiesen wurde und der Kunde die Möglichkeit hatte, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen.
24.2 Zwingende Bestimmungen des Schweizer Rechts gehen diesen AGB jederzeit vor.
24.3 Die jeweils aktuelle Fassung der AGB wird auf der Website von ECARE veröffentlicht und kann dort eingesehen werden.
ECARE – Eckerlin Car Care
Lüsselpark 6
4226 Breitenbach
Schweiz
E-Mail: info@ecare.one
Telefon: 079 863 85 97
UID: CHE-150.442.961¨
Stand: 28.08.2026